Hallo Kollegen! Jetzt wo die Katze aus dem Sack ist und sich die Gemüter etwas beruhigt haben!, gibt es hier eine kleine Aufklärung zu der gestrigen Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 755.
Bei der Veröffentlichung BayMBl. 2020 Nr. 755 vom 16.12.2020 „Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes; Teil 6 Erholung in der freien Natur“ handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift also eine Anordnung, die innerhalb einer Verwaltungsorganisation ergeht und deren Wirkbereich grundsätzlich auf das Innenrecht der Verwaltung beschränkt sein soll. Sie hat keine Außenwirkung wie ein Gesetz und kann daher in einzelnen Punkten durch gerichtliche Entscheidungen (z.B. bei Bußgeldverfahren oder Klagen gegen einzelne Sperrungen) für unwirksam erklärt werden.
Eine generelle 2-Meter-Regel wie in BaWü stellt dies nicht dar. Es werden Kriterien festgelegt, nach denen die Behörden (UNBs) die Geeignetheit von Wegen beurteilen sollen. Grundsätzlich bleibt auch das Befahren von schmalen Wegen erlaubt. Verboten wird es nur da sein, wo die Behörden / UNBs explizit das Befahren untersagen, wobei auch hier die genauen Kriterien festgelegt werden, wie eine solche Sperrung zu erfolgen hat. Sofern kein behördliches Verbotsschild steht, darf also weiter gefahren werden (auch auf schmalen Wegen) In BaWÜ ist es umgekehrt: grundsätzlich ist das Befahren von Wegen unter 2 Meter Breite verboten, außer es ist explizit erlaubt. Für uns Biker ist es trotzdem ein derber Rückschlag, da zukünftig z.B. allein die zu geringe Breite eines Weges ausreicht, um diesen sperren zu können. Darüber hinaus gibt es andere Kriterien, wie z.B. eine Bodenerosion oder ein zu steiles Gelände, die einen Weg „ungeeignet“ machen können und es kommt zukünftig nicht mehr auf die Fähigkeiten des Fahrers an. Bisher wurde von Gerichten die Geeignetheit eines Weges auch (aber nicht ausschließlich) an den subjektiven Fähigkeiten des Fahrers bemessen.
Es ist leider absehbar, dass die Behörden von der nun vereinfachten Möglichkeit, Wege zu sperren, Gebrauch machen werden. Insbesondere in den Gegenden, in denen es (gerade) überlaufen ist oder generell die MTBler nicht so gerne gesehen sind (z.B. Tegernsee, Allgäu). Schwierig dürfte die Lage auch in Bereichen werden, in denen durch zu viele Biker die Wege geradezu „zerschossen“ sind.
Wir sind Mountainbiker und möchten uns das Radfahren nicht nehmen lassen und ja, auch wir befahren – egal bei welchem Wetter – die Trails. Zukünftig sollte man jedoch gut überlegen, ob man bei matschigem Untergrund tiefe Furchen in einen Weg fährt oder doch mal einen sensiblen Trail lieber auslässt. Insgesamt gilt: wo kein Anlass, da keine Sperrung! Thema Einziehung/Beschlagnahme des Rads: Bereits jetzt war es so, dass bei einer Ordnungswidrigkeit (oder Straftat) das für die Begehung benutzte Objekt eingezogen werden konnte (§ 22 OWiG, § 74 StGB). Neu ist lediglich, dass explizit auf diese Konsequenz beim MTB verwiesen wird. Die (endgültige) Einziehung darf nur durch eine Entscheidung (Beschluss oder Urteil) von einem Gericht angeordnet werden. Nach § 53 OWiG können die Beamten des Polizeidienstes nur vorläufig eine Beschlagnahme anordnen, der Forstbeamte kann nach 2.5.6.7 Vollzug des Waldgesetzes für Bayern einen Gegenstand (MTB) sicherstellen. Die Einziehung unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und wird von Gerichten im Regelfall nur bei schwerwiegenden Verstößen, Uneinsichtigkeit des Täters oder konkreter Wiederholungsgefahr angeordnet.
Was die Möglichkeit der Anordnung von Streckensperrungen und der Einziehung von MTBs angeht, ist die Verwaltungsvorschrift aus Sicht der Biker eine Katastrophe. Für unser Anliegen „Legale Trailnetze in den Wäldern“ dürfte es die Kommunikation mit einzelnen Grundstückseigentümern nicht gerade erleichtern. Tatsache ist aber, dass einige Grundstückseigentümer bereits grünes Licht für eine Zusammenarbeit mit uns gegeben haben und die in der Verwaltungsvorschrift enthaltene Klarstellung der Haftungsfrage und die nunmehr explizit für unsere Vorhaben auch Positives mit sich bringt.
Hier der Link zur Veröffentlichung der Bayrischen Staatsregierung
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